StVO – Rechte und Pflichten der Radfahrer

Als Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ist man natürlich an die geltenden Regeln gebunden. Die Verhaltensregeln finden sich hauptsächlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ausrüstungsvorschriften finden sich in der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO). Welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, möchte ich hier allgemeinverständlich darstellen. Ein Hinweis noch vorweg: Ich bin kein Jurist, sondern lediglich "interessierter Laie". Ich habe diese Hinweise nach sorgfältiger Recherche nach bestem Wissen aufgeschrieben. Sollte sich ein Fehler eingeschlichen oder sich die Rechtslage geändert haben, teilen Sie mir das bitte mit. Meine Adresse finden Sie im Impressum.

[Verhaltensvorschriften]  [Ausrüstungsvorschriften]  [Spezielle Vorschriften für Pedelecs und E-Bikes]  [Spikereifen]

Verhaltensvorschriften

Es ist selbstverständlich, dass auch Radfahrer gemäß § 1 StVO ständige Vor- und Rücksicht walten lassen. Das gilt vor allem natürlich gegenüber Fußgängern.

Fahrräder sind Fahrzeuge. Sie gehören demzufolge auf die Fahrbahn (§ 2 StVO. Fußwege sind tabu, es sei denn, sie sind durch das Zusatzschild "Radfahrer frei" freigegeben. In dem Fall gilt jedoch Schrittgeschwindigkeit und besondere Vor- und Rücksicht gegenüber Fußgängern. Wenn nötig, muss der Radfahrer absteigen.

Gemäß § 2 Abs. 2 müssen Fahrzeuge "möglichst weit rechts" fahren. Das gilt für Kraftfahrzeuge und Fahrräder gleichermaßen. Die Vorschrift, dass Radfahrer "äußerst rechts" fahren müssen, gibt es seit Jahren nicht mehr. Auch und gerade Radfahrer haben einen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand zu halten. Der Bundesgerichtshof nannte bereits 1957 einen Abstand von 75 bis 80 cm als ausreichenden Abstand zum Gehweg.
Es ist ebenfalls nicht erlaubt bei direkt nebeneinander angelegtem Geh- und Radweg den Gehweg mitzubenutzen. Das bedeutet, dass Dreiräder oder Gespanne mit Anhänger nicht z.B. mit einem Rad auf dem Fußweg fahren dürfen. Das OLG Celle urteilte im Jahr 2000, dass auch ein Lenker oder andere Fahrradteile nicht in den Gehweg hineinragen dürfen. Radfahrer sind also verpflichtet, entsprechenden Abstand zum Gehweg zu halten.
Das Landgericht Berlin urteilte 1995, dass Radfahrer einen so großen Abstand von parkenden Autos halten müssen, dass sie eine unachtsam geöffnete Autotür nicht gefährdet. In der Praxis sind das 1 Meter Abstand oder mehr, denn Autotüren haben durchaus eine Breite von 1 bis 1,20 Meter.
Das OLG Saarbrücken begrenzte in einem Urteil von 1977 den Abstand zum Fahrbahnrand auf einer stark befahrenen Straße bei Dunkelheit und Regen auf einen Meter.

Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren (§ 2 Abs. 4 StVO). Wenn der Verkehr nicht behindert wird, dürfen sie auch nebeneinander fahren. Einige Juristen vertreten die Auffassung, dass dies in der Regel der Fall ist. Denn normalerweise ist eine Fahrbahn nicht breit genug, damit ein Auto bei ausreichendem Sicherheitsabstand ein Fahrrad überholen, ohne die Fahrspur zu verlassen. Da der Kraftfahrer sowieso die Fahrspur wechseln bzw. in die Gegenfahrspur fahren muss, stellen nebeneinander fahrende Radfahrer keine größere Behinderung gegenüber hintereinander fahrenden Radfahrern dar. Diese Überlegungen gelten jedoch nur, wenn zweispurige Fahrzeuge überholen wollen. Wollen einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Krafträder) Fahrräder überholen, muss die Gegenfahrspur ggf. nicht mibbenutzt werden. In diesem Falle würden sie von nebeneinander fahrenden Radfahrern behindert werden.

Radwege, Radwegebenutzungspflicht

Ebenfalls § 2 Abs. 4 der StVO regelt die Benutzungspflicht von Radwegen. Diese gilt nur, wenn ein Radweg mit einem entsprechenden Schild (blau mit weißem Fahrradsymbol, Z. 237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist. Ungekennzeichnete Radwege dürfen benutzt werden, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Die Anordnung der Benutzungspflicht muss an jeder Einmündung und Kreuzung wiederholt werden. Fehlt nach einer Kreuzung oder Einmündung das blaue Schild, endet hier auch die Benutzungspflicht.
Linke Radwege dürfen nicht benutzt werden, außer sie sind entsprechend beschildert. Die Beschilderung kann entweder mit einem Radwegschild erfolgen, dann besteht eine Benutzungspflicht. Stehen auf dem rechten sowie auf dem linken Radweg blaue Schilder, darf man sich eine Seite aussuchen. Dabei sollte man bedenken, dass das Risiko für einen Unfall auf der linken Seite ungefähr viermal höher ist als auf einem rechten Radweg. Ist der linke Radweg mit einem Zusatzschild "Radfahrer frei" ausgeschildert, darf der Radweg in dieser Richtung benutzt werden, eine Verpflichtung besteht aber nicht.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Benutzungspflicht. Ein Radweg, der durch parkende Kfz oder durch Schnee und Eis nicht oder nicht gefahrlos benutzt werden kann, muss auch nicht benutzt werden. In diesem Fall darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 1994 entschieden und in einem weiteren Beschluss im Jahr 2003 bekräftigt. Im Februar 2010 hat die Innenbehörde in Hamburg über den Polizeisprecher in den Medien die Behauptung verbreiten lassen, dass Radfahrer auch bei vereisten Radwegen nicht auf die geräumte Fahrbahn ausweichen dürfen. Wie die Innenbehörde zu einer der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichtes widersprechenden Rechtsauffassung gelangt, konnte oder wollte mir der Jurist der Innenbehörde nicht verraten.
Auf eine Anfrage beim für die StVO zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekam ich aus dem Referat LA 22 diese Antwort:
"Entsprechend den von Ihnen zitierten Urteilen der einschlägigen Rechtsprechung und ganz herrschenden Meinung in der Literatur dürfen Radfahrer – und sogar Fußgänger – auch bei einer grundsätzlichen Radwegebenutzungspflicht (Entsprechendes gilt für Fußgänger) in begründeten Fällen die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn benutzen, soweit diese geräumt oder gestreut ist und der Radweg unbenutzbar (z.B. durch Schnee, Eis, Löcher etc.) ist (siehe Urteile: BGH vom 09.10.2003, Az. III ZR 8/03, LG Düsseldorf vom 06.10.2009, Az. 2 B O 212/08 sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, Randnr. 67 zu § 2 StVO)."
Dies stellt die Rechtsauffassung der Hamburger Innenbehörde als irrelevante Einzelmeinung dar.
Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist, darf auf der Fahrbahn weitergefahren werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn man mit einem Anhänger oder einem Dreirad unterwegs ist und der Radweg zu eng abgepollert ist. Dann ist auf die Fahrbahn auszuweichen, der Fußweg ist tabu.

Ein Radfahrstreifen sieht aus wie ein Seitenstreifen, ist aber mit blauen Schildern gekennzeichnet. Für Radfahrstreifen gilt das gleiche wie für benutzungspflichtige Radwege.

Außerdem gibt es noch so genannte Schutzstreifen für den Fahrradverkehr. Schutzstreifen sind durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnete Fahrspur auf der Fahrbahn. Sie sind nicht mit blauen Radweg-Schildern gekennzeichnet, in der Regel gibt es aber Fahrrad-Piktogramme zur Verdeutlichung. Zur Benutzungspflicht von Schutzstreifen gibt es gegenteilige Meinungen: Einerseits argumentieren manche, dass aufgrund des Rechtsfahrgebotes Schutzstreifen benutzt werden muss. Gemäß eines Urteils des OVG Lüneburg vom 25.07.2018 Az. 12 LC 150/16) ist dies jedoch nicht ausnahmslos der Fall. Ich verweise dazu auf die Ausführungen von Dietmar Kettler in der Fahrradzukunft. Das Urteil selbst findet sich bei rechtsprechung.niedersachsen.de.

Eine Fahrradstraße ist ausschließlich für Fahrräder bestimmt. Ausnahmen gelten, wenn diese durch entsprechende Zusatzzeichen angezeigt sind. In Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Kraftfahrzeugverkehr muss auf Radfahrer Rücksicht nehmen und ggf. die Geschwindigkeit weiter reduzieren.
Radfahrer dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren.

Seitenstreifen dürfen von Radfahrern benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.

Kinder

Kinder müssen bis zu ihrem achten Geburtstag auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist natürlich Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn, also an jeder Kreuzung und jeder Einmündung, müssenn Kinder absteigen und schieben. Bis zu ihrem zehnten Geburtstag haben sie die Wahl zwischen Gehweg einerseits und Fahrbahn bzw. Radweg andererseits. Ab dem zehnten Geburtstag gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für Erwachsene. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 5 der StVO.

Eltern haben eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern. Um diese wahrzunehmen, darf eine Aufsichtsperson ein unter achtjähriges Kind auf dem Gehweg begleiten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine "geeignete Aufsichtsperson" mindestens 16 Jahre alt ist. Auf Fußgänger ist natürlich Rücksicht zu nehmen, diese dürfen weder gefährdet, noch behindert werden. Beim Überqueren einer Fahrbahn muss nicht nur das Kind, sondern auch die Begleitperson absteigen.
Ist ein baulich angelegter Radweg vorhanden, darf ein Kind bis zum achten Geburtstag auch diesen benutzen.

Überholen

In der Regel müssen auch Radfahrer andere Fahrzeuge links überholen. Ist ausreichend Platz vorhanden, dürfen Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge unter besonderer Vorsicht auch rechts überholen. Dabei ist eine "mäßige" Geschwindigkeit einzuhalten (§ 5 StVO).

Abbiegen

Ein Richtungswechsel ist gemäß § 9 StVO rechtzeitig anzukündigen. Die StVO schreibt vor, dass dazu "Fahrtrichtungsanzeiger" zu verwenden sind. § 67 StVZO verbietet aber Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern. Dieser Konflikt wird von der StVO/StVZO nicht aufgelöst. In der Praxis geht man davon aus, dass ein Radfahrer Handzeichen zum Abbiegen gibt. Es muss aber gewährleistet sein, dass man das Fahrrad auch einhändig unter voller Kontrolle hat. Je nach Fahrrad und Abbiegerichtung hat man z.B. eine Bremse nicht mehr im Griff.

Radfahrern ist es auch erlaubt "indirekt" links abzubiegen. Man fährt also zunächst geradeaus über die Kreuzung und überquert dann die Fahrbahn nach links.

Beleuchtung

Sämtliche am Fahrrad verwendeten Beleuchtungseinrichtungen (ausgenommen Kabel) müssen vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) zugelassen und während des Betriebs fest montiert sein (§ 67 (2) StVZO). Eine Zulassung erkennen Sie an der entsprechenden Zulassungsnummer. Sie besteht aus dem Großbuchstaben "K", einer Wellenlinie sowie einer zwei- bis fünfstelligen Zahl:

Zulassungsnummer des KBA

Alle anderen Einrichtungen dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden.
Batteriebeleuchtung ist grundsätzlich für alle Fahrräder zugelassen. Auch Batterieleuchten müssen vom KBA zugelassen sein.

Die Beleuchtung ist während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder auch sonst, "wenn es die Sichtverhältnisse erfordern" einzuschalten. Das ist z. B. auch bei Nebel der Fall. Fahrräder dürfen zwar auf der Fahrbahn geparkt werden, dürfen aber bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet stehen bleiben (§ 17 Abs. 5 StVO). Da eine eigene Beleuchtung in der Regel nicht vorhanden ist, sollte man Fahrräder dann auf dem Gehweg parken.

Kinderräder, die zum spielerischen Umherfahren auf dem Gehweg oder in Spielstraßen dienen, müssen keine Beleuchtung haben. Denn diese Fahrräder sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung und dürfen entsprechend nur auf Gehwegen genutzt werden.

Personenbeförderung, Kindertransport

Der Kindertransport auf dem Fahrrad im Kindersitz und inzwischen auch der Transport im Anhänger ist im § 21 Abs. 3 der StVO geregelt. Es muss gewährleistet sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Auf dem Fahrrad im Kindersitz oder im Anhänger dürfen Kinder bis zum 7. Geburtstag transportiert werden. Der Fahrer des Fahrrades muss mindestens 16 Jahre alt sein. Im Anhänger dürfen maximal zwei Kinder sitzen.
Für den Transport von behinderten Kindern im Anhänger entfällt die Altersbeschränkung.

Sonstiges

Die Benutzung eines Mobiltelefons auf dem Fahrrad ist beim Fahren nicht erlaubt (§ 23 Abs. 1a StVO). Jegliche Handhabung des Gerätes gilt als Benutzung, also z.B. auch wenn man das Telefon aus der Tasche zieht um die Uhr abzulesen oder die Benutzung des integrierten Navigationsgerätes.

Bei einem technischen Mangel, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, darf ein Fahrrad nicht weiter benutzt werden. Das gilt z.B. bei einer defekten Bremse oder bei defekter Beleuchtung. Das Fahrrad darf dann geschoben werden (§ 23 Abs. 2 StVO).

Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nicht von den Pedalen nehmen, es sei denn, der Straßenzustand erfordert das (§ 23 Abs. 3 StVO). Auch wenn es nicht explizit genannt ist, darf man natürlich beim Anhalten ebenfalls die Füße von den Pedalen nehmen. Das einhändige Fahren, ist erlaubt, sofern man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat.

Gruppen, Verbände

Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Die Radwegebenutzungspflich entfällt also.
Ein geschlossener Verband muss als solcher zu erkennen sein. Die Lücke zwischen den Fahrrädern darf also nicht zu groß werden. Bei zu langen Verbänden müssen hingegen Lücken gelassen werden, um überholenden Fahrzeugen das Einscheren zu ermöglichen. Ab welcher Länge das erforderlich ist, legt die StVO nicht fest. (§ 27 StVO)

Ampeln

Generell gilt: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug, deshalb gilt die Ampel für den Fahrverkehr. Auf Radverkehrsführungen gelten abweichend davon die Ampeln für den Fahrradverkehr – das sind diejenigen, die ein Fahrradsymbol auf der Streuscheibe haben (§ 37 Abs. 2 Satz 6 StVO). Diese Ampeln gelten nur für Radfahrer (§ 37 Abs. 2 Satz 5 StVO).

Die Verordnung formuliert nicht klar, welche Ampel denn gilt, wenn man als Radfahrer eine gemeinsame Furt für Fußgänger und Radfahrer benutzt und es nur eine reine Fußgängerampel gibt. Solche Fälle gibt es sehr häufig auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und natürlich auch auf Gehwegen, die mittels Zusatzschild für den Radverkehr freigegeben wurden. Im Kommentar zur StVO von Hentschel findet sich in der 42. Auflage: "Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt nach § 37 Abs. 2 Nr 6 S 1 das Lichtzeichen für den Fahrverkehr. Eine etwa vorhandene gemeinsame Furt für Radfahrer und Fußgänger (VwV Nr II Rn 2 zu Z 240) dürfte nicht als "Radverkehrsführung" angesehen werden können."
Das bedeutet also: Wenn es nur eine gemeinsame Furt für Fuß- und Radverkehr gibt (z.B. bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg), haben Radfahrer die Ampel für die Kraftfahrzeuge und nicht die für Fußgänger zu beachten. Eine andere Rechtsauffassung ist, dass aufgrund des Wortlauts der Verordnung in einem solchen Fall keine Ampel gilt.

Helgoland und Nordseeurlaub

Gemäß § 50 StVO ist das Radfahren auf der Insel Helgoland verboten. Wer gerne Nordsee-Urlaub mit dem Fahrrad machen möchte, dem empfehlen wir Cuxhaven und Umgebung. Dort gibt es eine große Auswahl an Ferienhäusern und -wohnungen und als Service auch den Fahrradverleih Cuxhaven, durch den der Fahrradurlaub auch ohne eigene Fahrräder möglich wird.

Alkohol

Etwa jeder achte Radfahrer, der in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt ist, ist alkoholisiert. Bei den von Radfahrern verschuldeten Unfällen stand jeder vierte Radfahrer unter Alkoholeinfluss. Demgegenüber ist nur jeder 22. Pkw-Unfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen. Dies geht aus einer vom Auto Club Europa (ACE) veröffentlichten Untersuchung aus dem Jahr 2010 hervor. Bisher gibt es keinen Bußgeld-Tatbestand für das Fahren mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss. Allerdings gilt ein Radfahrer mit 1,6 Promille Blutalkohol-Konzentration als absolut fahruntüchtig. Ab dieser Blutalkohol-Konzentration muss die Fahrerlaubnis-Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern. Je nach Richter kann einem sogar das Radfahren verboten werden. Einen Überblick über die Rechtslage gibt eine Urteilssammlung.

 

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Ausrüstungsvorschriften

Die Ausrüstungsvorschriften von Fahrrädern sind relativ übersichtlich, dennoch bestehen gerade im Bereich der Beleuchtungsvorschriften Unklarheiten. Ein Fahrrad muss mit den folgenden Dingen ausgerüstet sein:

Die Regelungen für Fahrradanhänger sind etwas undurchsichtig. Auch ihnen ist eine eigene Seite gewidmet.

Auch wenn man es öfter mal wieder liest: Ein Fahrrad muss weder Schutzbleche noch Kettenschutz haben, um straßenverkehrstauglich zu sein. Spiegel werden in § 56 der StVZO behandelt. Die Vorschrift gilt nur für Kraftfahrzeuge. Demzufolge sind für Fahrräder keine Spiegel vorgeschrieben. Die Vorschrift besagt aber auch nicht, dass sie verboten sind.

 

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Spezielle Vorschriften für Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder haben sich darauf geeinigt, dass bei Elektrofahrrädern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen und als Kraftfahrzeuge gelten, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung als die Geschwindigkeit anzusehen ist, bei deren Erreichen die Unterstützung des elektromotorischen Hilfsantriebes unterbrochen wird. (Verkehrsblatt vom 30.11.2012, S. 848, s. auch BMVI). Die Richtlinie 2002/24/EG wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ersetzt. Die hier relevanten Definitionen wurden jedoch nicht geändert.

 

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Spikereifen

Die StVO enthält keine Vorschriften zu Spikereifen. In der StVZO findet sich in § 36:
"Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein."

Der § 36 bezieht sich zwar zunächst nur auf Kraftfahrzeuge, jedoch heißt es in § 63 der StVZO:
"Die Vorschriften über Bereifung von Kraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 StVZO) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend."

Damit sind Fahrräder wieder eingeschlossen.
Mit Spikes ausgerüstete Fahrradreifen können aber aufgrund des geringen Gewichts keine feste Fahrbahn beschädigen. Mit den Nägeln im letzten Satz sind Nägel gemeint, mit denen eiserne Laufflächen z.B. an landwirtschaftlichen Geräten auf ein Holzrad aufgenagelt sind.

Fazit: Spikereifen an Fahrrädern sind nicht verboten.

 

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© Februar 2010
Peter de Leuw PdL, , letzte Aktualisierung: 07.06.2023

http://www.pdeleuw.de/fahrrad/stvo.html - ausgedruckt am 28.03.2024