Als Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ist man natürlich an die geltenden Regeln gebunden. Die Verhaltensregeln finden sich hauptsächlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ausrüstungsvorschriften finden sich in der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO). Welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, möchte ich hier allgemeinverständlich darstellen. Ein Hinweis noch vorweg: Ich bin kein Jurist, sondern lediglich "interessierter Laie". Ich habe diese Hinweise nach sorgfältiger Recherche nach bestem Wissen aufgeschrieben. Sollte sich ein Fehler eingeschlichen oder sich die Rechtslage geändert haben, teilen Sie mir das bitte mit. Meine Adresse finden Sie im Impressum.
[Verhaltensvorschriften] [Ausrüstungsvorschriften] [Spezielle Vorschriften für Pedelecs und E-Bikes] [Spikereifen]
Es ist selbstverständlich, dass auch Radfahrer gemäß § 1 StVO ständige Vor- und Rücksicht walten lassen. Das gilt vor allem natürlich gegenüber Fußgängern.
Fahrräder sind Fahrzeuge. Sie gehören demzufolge auf die Fahrbahn (§ 2 StVO. Fußwege sind tabu, es sei denn, sie sind durch das Zusatzschild "Radfahrer frei" freigegeben. In dem Fall gilt jedoch Schrittgeschwindigkeit und besondere Vor- und Rücksicht gegenüber Fußgängern. Wenn nötig, muss der Radfahrer absteigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 müssen Fahrzeuge "möglichst weit rechts" fahren. Das gilt für Kraftfahrzeuge und Fahrräder gleichermaßen. Die Vorschrift, dass Radfahrer "äußerst rechts" fahren müssen, gibt es seit Jahren nicht mehr. Auch und gerade Radfahrer haben einen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand zu halten. Der Bundesgerichtshof nannte bereits 1957 einen Abstand von 75 bis 80 cm als ausreichenden Abstand zum Gehweg.
Es ist ebenfalls nicht erlaubt bei direkt nebeneinander angelegtem Geh- und Radweg den Gehweg mitzubenutzen. Das bedeutet, dass Dreiräder oder Gespanne mit Anhänger nicht z.B. mit einem Rad auf dem Fußweg fahren dürfen. Das OLG Celle urteilte im Jahr 2000, dass auch ein Lenker oder andere Fahrradteile nicht in den Gehweg hineinragen dürfen. Radfahrer sind also verpflichtet, entsprechenden Abstand zum Gehweg zu halten.
Das Landgericht Berlin urteilte 1995, dass Radfahrer einen so großen Abstand von parkenden Autos halten müssen, dass sie eine unachtsam geöffnete Autotür nicht gefährdet. In der Praxis sind das 1 Meter Abstand oder mehr, denn Autotüren haben durchaus eine Breite von 1 bis 1,20 Meter.
Das OLG Saarbrücken begrenzte in einem Urteil von 1977 den Abstand zum Fahrbahnrand auf einer stark befahrenen Straße bei Dunkelheit und Regen auf einen Meter.
Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren (§ 2 Abs. 4 StVO). Wenn der Verkehr nicht behindert wird, dürfen sie auch nebeneinander fahren. Einige Juristen vertreten die Auffassung, dass dies in der Regel der Fall ist. Denn normalerweise ist eine Fahrbahn nicht breit genug, damit ein Auto bei ausreichendem Sicherheitsabstand ein Fahrrad überholen, ohne die Fahrspur zu verlassen. Da der Kraftfahrer sowieso die Fahrspur wechseln bzw. in die Gegenfahrspur fahren muss, stellen nebeneinander fahrende Radfahrer keine größere Behinderung gegenüber hintereinander fahrenden Radfahrern dar.
Ebenfalls § 2 Abs. 4 der StVO regelt die Benutzungspflicht von Radwegen. Diese gilt nur, wenn ein Radweg mit einem entsprechenden Schild (blau mit weißem Fahrradsymbol, Z. 237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist. Ungekennzeichnete Radwege dürfen benutzt werden, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Linke Radwege dürfen nicht benutzt werden, außer sie sind entsprechend beschildert. Die Beschilderung kann entweder mit einem Radwegschild erfolgen, dann besteht eine Benutzungspflicht. Stehen auf dem rechten sowie auf dem linken Radweg blaue Schilder, darf man sich eine Seite aussuchen. Dabei sollte man bedenken, dass das Risiko für einen Unfall auf der linken Seite ungefähr viermal höher ist als auf einem rechten Radweg. Ist der linke Radweg mit einem Zusatzschild "Radfahrer frei" ausgeschildert, darf der Radweg in dieser Richtung benutzt werden, eine Verpflichtung besteht aber nicht.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Benutzungspflicht. Ein Radweg, der durch parkende Kfz oder durch Schnee und Eis nicht oder nicht gefahrlos benutzt werden kann, muss auch nicht benutzt werden. In diesem Fall darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 1994 entschieden und in einem weiteren Beschluss im Jahr 2003 bekräftigt. Im Februar 2010 hat die Innenbehörde in Hamburg über den Polizeisprecher in den Medien die Behauptung verbreiten lassen, dass Radfahrer auch bei vereisten Radwegen nicht auf die geräumte Fahrbahn ausweichen dürfen. Wie die Innenbehörde zu einer der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichtes widersprechenden Rechtsauffassung gelangt, konnte oder wollte mir der Jurist der Innenbehörde nicht verraten.
Auf eine Anfrage beim für die StVO zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekam ich aus dem Referat LA 22 diese Antwort:
"Entsprechend den von Ihnen zitierten Urteilen der einschlägigen Rechtsprechung und ganz herrschenden Meinung in der Literatur dürfen Radfahrer – und sogar Fußgänger – auch bei einer grundsätzlichen Radwegebenutzungspflicht (Entsprechendes gilt für Fußgänger) in begründeten Fällen die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn benutzen, soweit diese geräumt oder gestreut ist und der Radweg unbenutzbar (z.B. durch Schnee, Eis, Löcher etc.) ist (siehe Urteile: BGH vom 09.10.2003, Az. III ZR 8/03, LG Düsseldorf vom 06.10.2009, Az. 2 B O 212/08 sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, Randnr. 67 zu § 2 StVO)."
Dies stellt die Rechtsauffassung der Hamburger Innenbehörde als irrelevante Einzelmeinung dar.
Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist, darf auf der Fahrbahn weitergefahren werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn man mit einem Anhänger oder einem Dreirad unterwegs ist und der Radweg zu eng abgepollert ist. Dann ist auf die Fahrbahn auszuweichen, der Fußweg ist tabu.
Ein Radfahrstreifen sieht aus wie ein Seitenstreifen, ist aber mit blauen Schildern gekennzeichnet. Für Radfahrstreifen gilt das gleiche wie für benutzungspflichtige Radwege.
Außerdem gibt es noch so genannte Schutzstreifen für den Fahrradverkehr. Schutzstreifen sind durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnete Fahrspur auf der Fahrbahn. Sie sind nicht mit blauen Radweg-Schildern gekennzeichnet, in der Regel gibt es aber Fahrrad-Piktogramme zur Verdeutlichung. Aufgrund des Rechtsfahrgebotes muss ein solcher Schutzstreifen benutzt werden.
Eine Fahrradstraße ist ausschließlich für Fahrräder bestimmt. Ausnahmen gelten, wenn diese durch entsprechende Zusatzzeichen angezeigt sind. In Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Kraftfahrzeugverkehr muss auf Radfahrer Rücksicht nehmen und ggf. die Geschwindigkeit weiter reduzieren.
Radfahrer dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren.
Seitenstreifen dürfen von Radfahrern benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
Kinder müssen bis zu ihrem achten Geburtstag auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist natürlich Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn, also an jeder Kreuzung und jeder Einmündung, müssenn Kinder absteigen und schieben. Bis zu ihrem zehnten Geburtstag haben sie die Wahl zwischen Gehweg einerseits und Fahrbahn bzw. Radweg andererseits. Ab dem zehnten Geburtstag gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für Erwachsene. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 5 der StVO.
In der Regel müssen auch Radfahrer andere Fahrzeuge links überholen. Ist ausreichend Platz vorhanden, dürfen Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge unter besonderer Vorsicht auch rechts überholen. Dabei ist eine "mäßige" Geschwindigkeit einzuhalten (§ 5 StVO).
Ein Richtungswechsel ist gemäß § 9 StVO rechtzeitig anzukündigen. Die StVO schreibt vor, dass dazu "Fahrtrichtungsanzeiger" zu verwenden sind. § 67 StVZO verbietet aber Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrrädern. Dieser Konflikt wird von der StVO/StVZO nicht aufgelöst. In der Praxis geht man davon aus, dass ein Radfahrer Handzeichen zum Abbiegen gibt. Es muss aber gewährleistet sein, dass man das Fahrrad auch einhändig unter voller Kontrolle hat. Je nach Fahrrad und Abbiegerichtung hat man z.B. eine Bremse nicht mehr im Griff.
Radfahrern ist es auch erlaubt "indirekt" links abzubiegen. Man fährt also zunächst geradeaus über die Kreuzung und überquert dann die Fahrbahn nach links.
Der Fahrradbeleuchtung habe ich eine eigene Seite gewidmet. Dort geht es in der Hauptsache um die Ausrüstungsvorschriften.
Die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen müssen auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein (§ 23 Abs. 1 StVO).
Die Beleuchtung ist während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder auch sonst, "wenn es die Sichtverhältnisse erfordern" einzuschalten. Das ist z.B. auch bei Nebel der Fall. Fahrräder dürfen zwar auf der Fahrbahn geparkt werden, müssen aber bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet stehen bleiben (§ 17 Abs. 5 StVO). Da eine eigene Beleuchtung in der Regel nicht vorhanden ist, sollte man Fahrräder dann auf dem Gehweg parken.
Der Kindertransport auf dem Fahrrad im Kindersitz und inzwischen auch der Transport im Anhänger ist im § 21 Abs. 3 der StVO geregelt. Es muss gewährleistet sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Auf dem Fahrrad im Kindersitz oder im Anhänger dürfen Kinder bis zum 7. Geburtstag transportiert werden. Der Fahrer des Fahrrades muss mindestens 16 Jahre alt sein. Im Anhänger dürfen maximal zwei Kinder sitzen.
Für den Transport von behinderten Kindern im Anhänger entfällt die Altersbeschränkung.
Die Benutzung eines Mobiltelefons auf dem Fahrrad ist beim Fahren nicht erlaubt (§ 23 Abs. 1a StVO). Jegliche Handhabung des Gerätes gilt als Benutzung, also z.B. auch wenn man das Telefon aus der Tasche zieht um die Uhr abzulesen oder die Benutzung des integrierten Navigationsgerätes.
Bei einem technischen Mangel, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, darf ein Fahrrad nicht weiter benutzt werden. Das gilt z.B. bei einer defekten Bremse oder bei defekter Beleuchtung. Das Fahrrad darf dann geschoben werden (§ 23 Abs. 2 StVO).
Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nicht von den Pedalen nehmen, es sei denn, der Straßenzustand erfordert das (§ 23 Abs. 3 StVO). Auch wenn es nicht explizit genannt ist, darf man natürlich beim Anhalten ebenfalls die Füße von den Pedalen nehmen. Das einhändige Fahren, ist erlaubt, sofern man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat.
Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Die Radwegebenutzungspflich entfällt also.
Ein geschlossener Verband muss als solcher zu erkennen sein. Die Lücke zwischen den Fahrrädern darf also nicht zu groß werden. Bei zu langen Verbänden müssen hingegen Lücken gelassen werden, um überholenden Fahrzeugen das Einscheren zu ermöglichen. Ab welcher Länge das erforderlich ist, legt die StVO nicht fest. (§ 27 StVO)
Ampeln, die das Fahrradsymbol zeigen, gelten nur für Radfahrer (§ 37 Abs.2 Satz 5 StVO). Gibt es keine spezielle Ampel für Radfahrer, müssen sich Radfahrer nach der Ampel für den Fahrverkehr richten (§ 37 Abs.2 Satz 6 StVO). Bis zum 31. August 2012 gilt jedoch noch eine Übergangsregelung für Ampeln an Radverkehrsführungen: Dort müssen Radfahrer die Ampel für Fußgänger beachten, wenn keine spezielle Ampel für Radfahrer vorhanden ist (§ 53 Abs. 6 StVO).
Gemäß § 50 StVO ist das Radfahren auf der Insel Helgoland verboten.
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Die Ausrüstungsvorschriften von Fahrrädern sind relativ übersichtlich, dennoch bestehen gerade im Bereich der Beleuchtungsvorschriften Unklarheiten. Ein Fahrrad muss mit den folgenden Dingen ausgerüstet sein:
Die Regelungen für Fahrradanhänger sind etwas undurchsichtig. Auch ihnen ist eine eigene Seite gewidmet.
Auch wenn man es öfter mal wieder liest: Ein Fahrrad muss weder Schutzbleche noch Kettenschutz haben, um straßenverkehrstauglich zu sein.
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Die StVO enthält keine Vorschriften zu Spikereifen. In der StVZO findet sich in § 36:
"Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein."
Der § 36 bezieht sich zwar zunächst nur auf Kraftfahrzeuge, jedoch heißt es in § 63 der StVZO:
"Die Vorschriften über Bereifung von Kraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 StVZO) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend."
Damit sind Fahrräder wieder eingeschlossen.
Mit Spikes ausgerüstete Fahrradreifen können aber aufgrund des geringen Gewichts keine feste Fahrbahn beschädigen. Mit den Nägeln im letzten Satz sind Nägel gemeint, mit denen eiserne Laufflächen z.B. an landwirtschaftlichen Geräten auf ein Holzrad aufgenagelt sind.
Fazit: Spikereifen an Fahrrädern sind nicht verboten.
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http://www.pdeleuw.de/fahrrad/stvo.html - ausgedruckt am 04.02.2012